Neues Gebäudeenergiegesetz 2024: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Neues Gebäudeenergiegesetz 2024: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Neues Gebäudeenergiegesetz 2024: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Lange hat die Politik gerungen und viele Schlagzeilen produziert: Nun steht die Novelle zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und tritt zum 1. Januar 2024 erstmals in Kraft. Das bringt für Eigentümer und Bauherren Veränderungen mit sich, wobei insbesondere die zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen berücksichtigt gehören.

Anforderungen an Neubauten ändern sich

Mit der Zusammenführung vom Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, der Energiesparverordnung und dem Energiespargesetz, bündelt das GEG 2024 nun neue Anforderungen an Neubauten. Wärme soll in diesen fortan zu wenigstens 65 % über erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Den Beleg dafür stellt ein qualifizierter Energieberater entsprechend der DIN EN 18599 Norm aus. Die Nachweispflicht entfällt, wenn eine offensichtlich ökologisch verträgliche Heizung installiert wurde – beispielsweise Biomasseheizungen oder Wärmepumpen. Eine Heizung mit fossilen Energieträgern kann während der Übergangsfrist, die fünf Jahre beträgt, weiterhin installiert werden.

Achtung: Diese Regelungen gelten für vom Gesetzgeber definierte „Neubaugebiete“. Außerhalb dieser greifen die Regelungen erst ab dem Jahr 2026.

Umlage der Kosten auf Mieter

Eigentümer/Vermieter haben die Möglichkeit einen Teil der Kosten auf ihre Mieter umzulegen. Modernisierungskosten können mit bis zu 10 % jährlich als Investitionskosten umgelegt werden, sofern diese Modernisierung gleichermaßen mit einer Fördermittelberechtigung einhergeht. Falls nicht, dürfen nur 8 % umgeschlagen werden. Des Weiteren sind Mieterhöhungen bei gewöhnlichen Modernisierungen auf 0,50 Euro pro Quadratmeter gedeckelt. Bei erheblichen Modernisierungen aller Gewerke ist eine Mietpreissteigerung bis maximal 3 Euro pro Quadratmeter möglich.

Lexware unterstützt Eigentümer mit wertvollen Tipps bei der Bewältigung und praktischen Umsetzung der Anforderungen, die durch das neue Heizungsgesetz 2024 entstehen.

Richtlinien und Anforderungen zur energetischen Sanierung einzelner Gewerke

Bestandsimmobilien finden im GEG ebenfalls Erwähnung – und erhalten generell neue Anforderungen, was die energetische Modernisierung einzelner Gewerke betrifft. Das GEG schreibt dahingehend den Wärmedurchgangskoeffizient (kurz: U-Wert) für einzelne Bauteile und Bereiche der Immobilie vor.

Hierzu einige Beispiele aus den geforderten U-Werten für verschiedene Bauteile nach dem GEG 2024:

– Außenwände: U-Wert von 0,24

– Fenster: 1,30

– Flachdächer: 0,20

– Dachschrägen und Steildächer: 0,24

– Decken gegen Bodenplatten und/oder unbeheizte Keller: 0,50

Gleichermaßen gibt das GEG 2024 mit dem geforderten U-Wert auch Maßnahmenbeispiele an, um den Wert zu erreichen. Ein U-Wert von 0,24 bei Außenwänden lässt sich beispielsweise mit Dämmschichten von 12 bis 16 cm erreichen, der geforderte U-Wert der Fenster durch Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasungen.

Wichtige Fristen, die durch das neue GEG 2024 entstehen

Viele neue Fristen gehen Hand in Hand mit der neuen Gesetzgebung. Für Eigentümer ist dahingehend wichtig zunächst festzustellen, in welches geographische Einzugsgebiet die Immobilie fällt.

Das verdeutlichen die Fristen, die sich konkret dem neuen geforderten Heizsystem mit einem Erneuerbaren-Energie-Anteil von 65 % widmen:

– in Neubaugebieten greift die Vorgabe direkt ab dem 1. Januar 2024

– Eigentümer von Altbauten oder Neubauten, die nicht in einem Neubaugebiet liegen, dafür aber in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern stehen, müssen die Anpassungen bis zum 1. Juli 2026 umgesetzt haben

– in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt eine Frist bis zum 1. Juli 2028

Wichtig zu wissen: Die kommunale Wärmeplanung überschreibt die oben genannten Fristen aus dem GEG 2024. Die Kommunen können also Fristen festlegen, die früher als die GEG-Fristen greifen und diese daher ersetzen.

Öl- und Gasheizungen dürfen generell bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden. Gasetagenheizung dürfen 13 Jahre weiter genutzt werden, sofern kein regionales Wärmenetz existiert. Falls doch, reduziert sich der Zeitraum auf 10 Jahre.

Sofern Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, müssen diese perspektivisch mit einem steigenden Anteil von Biogas oder Wasserstoff betrieben werden können. Auch hierzu gibt es konkrete Vorgaben aus dem GEG 2024. Bis 2029 muss der Erneuerbare-Energien-Anteil an solchen Heizsystemen 15 % ausmachen, im Jahr 2035 dann schon 30 %, im Jahr 2040 schließlich 60 % und final im Jahr 2045 100 %.

Viele neue Änderungen am Bau und bei Immobilieneigentümern

Die Baubranche hat bereits auf die Anpassungen der Novelle reagiert, um insbesondere Neubauten GEG-getreu zu planen und umzusetzen. Speziell Eigentümer von Altbauten müssen sich informieren, welche Regelungen für die eigene Immobilie gelten – und Vermieter darüber, was genau umlagefähig ist.

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