Polizei: Wie sollte man sich absichern?

Polizei: Wie sollte man sich absichern?

Polizei: Wie sollte man sich absichern?

Ein Polizist arbeitet im öffentlichen Dienst und ist verbeamtet. Daher ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, anders als der Krankenversicherungsschutz, den „normalen“ Arbeitnehmern. Daher werden die beihilfekonforme Krankenversicherung oder für die Anwartschaft, die Dienstunfähigkeitsversicherung und die Diensthaftpflichtversicherung empfohlen. Wann immer es Unruhen, Demonstrationen und Probleme gibt, ist die Polizei an Ort und Stelle. Die Einsatzgebiete der Polizei sind groß und oft risikobehaftet. Bereits in der Phase der Anwartschaft sollte damit begonnen werden, die richtige Absicherung zu planen. Je nach Bundesland können unterschiedliche Versicherungen abgeschlossen werden.

Verschiedene Phasen von der Anwartschaft zur Pension

Ein Polizist beginnt seine berufliche Beamtenlaufbahn mit der Ausbildung oder mit einem Studium. Möglich ist es, in den einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst einzusteigen. Dabei ist man ein Polizeianwärter und Polizeibeamter auf Widerruf. Nach der Probezeit, die meist 3 Jahre beträgt, folgt eine Abschlussprüfung. Ist die Prüfung bestanden, wird meist eine Verbeamtung auf Lebenszeit vorgenommen. Voraussetzung ist, dass eine amtsärztliche Untersuchung erfolgt und das Beurteilungsgespräch positiv ausgefallen ist.

Vor der Pensionierung durchläuft ein Polizist verschiedene Phasen. Der Versicherungsschutz sollte je nach Phase angepasst werden, da ein anderer Bedarf besteht. Weiter kommt es auf den Wohnsitz und Arbeitsort an. Ein Anbieter in diesem Bereich ist beispielsweise blaulichtversichert.de.

Die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes gibt Auskunft

Die Karriere eines Polizisten beginnt zunächst als Polizeianwärter. Empfohlen wird die beihilfekonforme Krankenversicherung oder Anwartschaft und eine Pflegepflichtversicherung. Weiter ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung speziell für den Polizeidienst sowie eine Diensthaftpflicht zu empfehlen. Die beihilfekonforme Krankenversicherung oder Anwartschaft kann beansprucht werden, wenn der Beamtenstatus vorliegt. Weiter entscheidet das Bundesland, in welchem ein Polizist angestellt ist, darüber, ob eine freie Heilfürsorge oder aber eine Beihilfe enthalten ist. Die Regelung ist in der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu finden. Die Versorgung eines Polizeianwärters kann je nach Bundesland sich von der Versorgung eines Polizist auf Lebenszeit unterschieden.

Nicht alle Leistungen werden durch die Heilfürsorge abgedeckt

Ein Polizeianwärter ist ein Beamter auf Widerruf. In Berlin, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und im Saarland gilt die Beihilfe in allen anderen Bundesländern die Heilfürsorge. Die freie Heilfürsorge umfasst eine zeitlich befristete Übernahme der Krankenkosten und entspricht etwa der Regelung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Eine Heilfürsorgeergänzungsversicherung wird jedoch empfohlen, da nicht alle Leistungen wie Sehhilfen oder Zahnersatz abgedeckt sind. Die Beihilfe bedeutet, dass der Dienstherr bei der Übernahme der anfallenden Krankheitskosten unterstützt. Die Höhe liegt immer bei 50 Prozent und kann höher ausfallen. Dies hängt von Faktoren wie Alter, Dienstgrad, Familienstand und Weiterem ab. Durch eine private beihilfekonforme Krankenversicherung wird sichergestellt, dass die Restkosten übernommen werden.

Kein Anspruch auf Heilfürsorge nach dem Renteneintritt

Ist ein Polizist verbeamtet auf Probe oder Lebenszeit, gelten andere Regelungen für die Beihilfe und Heilfürsorge. Beihilfe leisten die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Alle anderen Bundesländer leisten die Heilfürsorge. Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz leisten zusätzlich Heilfürsorge für die Bereitschaftspolizei. Während der Anwartschaft wird bei der freien Heilfürsorge empfohlen, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen. In der Pension werden 50-70 Prozent der Krankheitskosten vom Dienstherr getragen und der Rest von der aktivierten Anwartschaft. Nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gilt der Anspruch auf Heilfürsorge nicht mehr. Wichtig ist auch zu wissen, dass Familienmitglieder keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben.

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