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Home Wissenswert

Unternehmensgründung in Spanien

von Carsten
25. Juli 2021
in Wissenswert
Lesezeit: 4 Minuten
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Unternehmensgründung in Spanien

Unternehmensgründung in Spanien

Jede juristische und natürliche Person aus der EU kann in Spanien ein Unternehmen gründen. Jedoch muss auch hier bei der Gründung einiges beachtet werden. Wichtig ist dabei die richtige Wahl der Form und Struktur des Unternehmens. Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile und Konsequenzen, die sie mit sich bringt. Auswirkungen haben dabei Haftungsfragen und steuerrechtliche Aspekte.

 

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Die Gründung einer spanischen Gesellschaft

Ungefähr 30-40 Tage dauert die Gründung einer spanischen Gesellschaft und bisher im Handelsregister eingetragen ist. Aktiv ist die Gesellschaft jedoch schon ab der Erstellung der notariellen Gründungsurkunde und nachdem sie ihre Steuernummer bekommen hat. 3-5 Tage dauert es, eine freie Firmenbezeichnung abzufragen und die Notarisierung vorzubereiten.

 

Die Rechtsform

In Spanien unterscheidet man in der Regel zwischen Personen- Kapitalgesellschaften.

Die Spanische S.L. (GmbH) – „Sociedad de Responsabilidad Limitada“

Diese Gesellschaftsform ist vergleichbar mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Gründungskapital liegt hier bei 3000 €. Im Vergleich zur deutschen GmbH ist dieser Betrag relativ niedrig, bei der 25.000 € benötigt werden.

Einzelunternehmer bzw. Freiberufler „Empresario Individual, autónomo“

Hierbei handelt es sich um den klassischen Einzelunternehmer oder Freiberufler. Dieser Rechtsform eignet sich für Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten. Nur eine einzelne natürliche Person übernimmt die gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten im Unternehmen. Der Nachteil liegt in der Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Es besteht keine Pflicht für ein Mindestkapital. Sinnvoll ist es jedoch, in Spanien zu leben. Dort ist diese Formen sozialversicherungspflichtig.

Die Personengesellschaft bzw. BGB-Gesellschaft „Sociedad Civil“

Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich um die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. 2 Gesellschafter sind für ihre Gründung notwendig. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch. Mindestkapital ist nicht notwendig. Die Gesellschaftsform ist sozialversicherungspflichtig.

Die spanische Aktiengesellschaft „Sociedad Anonima, S.A.“

Bei der spanischen S.A. handelt es sich um die Aktiengesellschaft. Mehrere Gesellschafter sind für die Gründung notwendig. Hier wird ein Gründungskapital von 60.000 € benötigt, von dem mindestens 25 % eingezahlt werden müssen. Diese Form empfiehlt sich nur, wenn viele Gesellschafter sich daran beteiligen oder Fremdkapital benötigt werden. Diese Gesellschaftsform eignet sich auch sehr gut als Holding.

 

Die Firmengründung

Sinnvoll ist es erst einmal, die individuelle Ausgangslage zu betrachten. Man sollte sich zuerst einmal eine anwaltliche und steuerliche Beratung suchen, um die geeignete Rechtsform zu finden. Kostentechnisch liegt die Firmengründung ungefähr bei 1500 € in der Vorbereitung und bei ungefähr 500 € Notarkosten. Mit diesem wird dann auch die Gesellschaft aktiviert. Für die jährliche Buchhaltung kann man ungefähr zwischen 3000 auf 5000 € einkalkulieren.

 

Die Geschäftsgründung

Vor der Geschäftsgründung muss erst einmal die Firmenbezeichnung angefragt werden. Dabei geht es darum, im zentralen Namensregister zu überprüfen, ob die gewünschte Firmenbezeichnung bereits in Verwendung ist. Zusätzlich bietet es sich an, ca. 3-5 alternative Bezeichnungen mit abzufragen. Anschließend folgt die Eröffnung eines Geschäftskontos. Bereits vor der Gründung zahlt man das Stammkapital auf ein spanisches Bankkonto ein. Dann wird ein Notartermin benötigt. Der Notar bestätigt der Bank den Bestand in Form eines Zertifikates, das für die S.L. Auf 3000€ und für die S.A. auf 60.000 € notiert ist.

Es folgt die Erteilung von Vollmachten bei der Firmengründung. Damit kann dies in Abwesenheit der Gesellschaft erfolgen. Ist eine persönliche Entscheidung beim Notartermin nicht möglich, kann die Vertretung somit jemand anders übernehmen. Danach muss die Gründungsurkunde mit den Statuten aufgesetzt werden. Sie legt die rechtlichen Verhältnisse in der Gesellschaft fest. In ihr lassen sich der Standort, der Zweck, die Gesellschafter, das Stammkapital der Gesellschaft, die Regelungen unter den Gesellschaftern und die Geschäftsführung festhalten, um nur wenige Punkte zu nennen.

 

Die Gründungsurkunden und weitere Schritte

Die Gründungsurkunden sind eine rechtliche Basis, auf deren Grundlage die Gesellschaft ihre Aktivitäten im Innen- und Außenverhältnis durchführen kann. Sie sind für die steuerliche Beratung besonders wichtig. Es folgt die notarielle Beurkundung beim spanischen Notar. Dabei werden auch die Statuten der Gesellschaft notariell bestätigt. Es ist wichtig, dass dabei an die Gründung Gesellschafter oder Geschäftsführer anwesend sind oder sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

 

Weitere Eintragungen

Nicht zu vergessen ist die Eintragung ins Handelsregister. Hier wird eine Eintragungsgebühr von ca. 150 € fällig. Dabei wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter bleiben anonym, aber den Geschäftsführer werden bekannt gegeben. Zuletzt erfolgt die Zuteilung der vorläufigen Steuernummer. Das kann bereits beim Notar durch die digitale Übermittlung von der Gründung an das Finanzamt erfolgen. Bereits ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft aktiv handeln.

 

Maßnahmen nach der Eintragung der Gesellschaft

Nachdem die Gesellschaft eingetragen wurde, wird sie beim Finanzamt aktiviert. Es folgt die Beantragung der Aktivierung der Steuernummer. Anschließend wird die Umsatz-Identifikationsnummer für den internationalen Handel beantragt. Es fallen gegebenenfalls Betriebslizenzen und Genehmigungen, die eingeholt werden müssen. Sie sind abhängig vom Industriezweig des Unternehmens. Zusätzlich muss das Unternehmen bei Sozialbehörden gemeldet werden, ebenso wie die Unternehmer und die Arbeitnehmer. Zuletzt das doch die Anmeldung der Geschäftsführer bei der Sozialversicherung notwendig.

 

Ausländische Gründer

Es gibt noch weitere Regularien, die für ausländische Gründer, Aktionäre, Gesellschafter, Vorstände und Geschäftsführer relevant sind. Gesellschafter und Geschäftsführer benötigen eine spanische Steuernummer. Sie wird bei der lokalen Ausländerbehörde in Spanien beantragt oder kann beim spanischen Konsulat im Ausland beantragt werden. Es folgt die Beantragung einer Residenz für geschäftsführende und Vorstände, wenn gewünscht. Sind größere Investments in Aussicht, ist eine zusätzliche Genehmigung des Außenministeriums notwendig. Sollen größere Geldbeträge für den Betrieb der Gesellschaft im Ausland überwiesen werden, muss Überweisung nach der Regelung des Geldwäschegesetzes vorbereitet werden. Ansonsten läuft man Gefahr, dass sie Geldbeträge blockiert oder beschlagnahmt werden.

Einige Regularien und Vorbereitungen müssen bei der Gründung einer spanischen Gesellschaft beachtet werden. An einigen Stellen sind die Hürden niedriger, wie zum Beispiel bei der Einlage für die GmbH, an anderen Stellen türmen sich behördliche Regularien auf, die bewältigt werden müssen. Jedoch handelt es sich nicht um unüberwindliche Hindernisse und mit genügend Engagement und Vorbereitung ist die Gründung einer spanischen Gesellschaft nicht zu kompliziert.

Tags: EUGründungHandelSpanienStartup
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